AGB's Fachhändler

3. Teil: Wiederverkäufer der selbsterstellter Software.

Hinweis:

Dieser Teil gilt nur für Wiederverkäufer. Es gelten generell die Bestimmungen der Teile 1 und 2. unter "Endkunden". Abweichungen in diesem Teil gehen nur bei Wiederverkäufern vor. Als Wiederverkäufer gelten auch Kunden des Herstellers, wenn diese andere Kunden als Endkunden betreuen.

1. Der Wiederverkäufer:

Der Verkauf eines vom Hersteller erzeugten Softwareprodukts erfolgt ausschließlich zu diesen AGB´s; unabhängig von den Vertragsbestimmungen des Vertrages zwischen Endkunde und Wiederverkäufer.

2. Lizenz:

Jeder Wiederverkäufer darf eine Programmlizenz nur einmal verkaufen. Zusätzlich erbrachte Leistungen, z.B. Installation, Schulung, etc. sind davon nicht berührt. Der Wiederverkäufer verpflichtet sich, sich niemals als Hersteller auszuweisen.

3. Empfohlene Verkaufspreise:

Bei den Preisangaben handelt es sich um empfohlene Verkaufspreise, die der Wiederverkäufer nach seinem Ermessen unter- aber auch überschreiten darf. Evtl. veränderte Angaben der Leistungsdaten zur Software gehen zu Lasten des Wiederverkäufers.

4. Raubkopien:

Fertigt der Wiederverkäufer oder eine andere Person Raubkopien von Lizenzen an und bringt diese in den Verkauf, so wird hier eine Konventionalstrafe i.H.v.

13.000,-- € (in Worten dreizehntausend Euro)

für jede weitergegebenen Programmlizenz fällig.

5. Lieferung und Zahlung:

Die Lieferung erfolgt per Nachnahme. Sollte eine Lieferung auf Rechnung ausgeführt werden, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig.

6. Garantiezeit:

Die Garantiezeit für den Endkunden beginnt ab Rechnungsdatum der Rechnung des Wiederverkäufers zu laufen. Liegen Lieferungs- und Rechnungdatum mehr als 1 Monat auseinander, so gilt das Lieferungsdatum als Beginn der Garantiezeit.

7. Zahlungsverzug:

Im Falle des Zahlungsverzug liegt der Zinssatz 4% über dem aktuellen Kontokorrentkredit der Hausbank.

8. Kommissionsware:

Bezieht der Wiederverkäufer Ware auf Kommission, so verpflichtet er sich, den Weiterverkauf sofort beim Hersteller anzuzeigen. Als Beleg dient der Lieferschein und die Rechnung an den Endkunden.

Einmal im Quartal hat der Wiederverkäufer den Lagerbestand der Kommissionsware schriftlich festzuhalten und an den Hersteller weiterzuleiten. Meldet der Wiederverkäufer später als 14 Tage den Weiterverkauf, so wird die Schuld wie beim Zahlungsverzug ab dem Liefertermin an den Endkunden verzinst. Die Zinsen werden am Ende eines jeden Monats berechnet und fällig.

Die Lieferung und evtl. Rücklieferung erfolgt auf Kosten des Wiederverkäufers. Die schriftliche Dokumentation (Handbuch, etc.) kann nur in wiederverkaufbarer Form zurückgenommen werden. Die Kosten für den notwendiger Ersatz muß der Wiederverkäufer übernehmen.

9. Demosoftware:

Der Wiederverkäufer ist berechtigt, die Endkundenlizenzen auf einem seiner Computer zu speichern. Allerdings darf er diese Lizenz nur zur Betreuung seiner Endkunden und zur Demo für weitere Kunden verwenden. Der Einsatz im Echtzeitlauf wird ausdrücklich untersagt.

10. Updates:

Bei der Wartung der Software erhält der Wiederverkäufer einen Disketten- bzw. CD-Satz als Kopiergrundlage. Diesen Satz für seine Endkunden hat er von dieser Kopiergrundlage auf seine Kosten zu erstellen. Die Updates dürfen ausschließlich an Endkunden mit gültigen Wartungsverträgen weitergeleitet werden. Anstelle der Disketten bzw. CDs kann jedoch eine andere, geeignete Versandtart gewählt werden, z.B. eMail.


Erbendorf, den 1. Januar 2004