Rechtliche Grundlagen

Ab dem 1. Januar 2007 kann die Vorsteuer nur noch geltend gemacht werden, wenn in der Rechnung alle Angaben gedruckt sind, die im Umsatzsteuergesetz (UStG) gefordert werden. Das Gesetz unterscheidet bei den Anforderungen in Rechnungen nach dem Rechnungsbetrag. Fehlt eine der genannten Angaben, ist der Vorsteuerabzug nicht erlaubt. Fällt der Fehler erst bei einer späteren Betriebsprüfung auf, müssen Sie (Ihr Gast) die zu Unrecht einbehaltene Umsatzsteuer nachzahlen. Beachten Sie bitte, dass eine Rechnung im rechtlichen Sinn eine Urkunde darstellt.

Für so genannte Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 150,-- € gilt:
Name und Anschrift des Rechnungsausstellers (Unternehmens). Bei Kapitalgesellschaften müssen die Handelsregisternummer, Sitz des Handelsregisters und der/die Geschäftsführer namentlich aufgeführt sein.
Ausstellungsdatum der Rechnung.
Menge, handelsübliche Bezeichnung der Ware bzw. Art der Dienstleistung und der Preis.
Rechnungstotal.
MWSt.-Satz oder der Grund für eine eventuelle Steuerbefreiung.


Ab 150,-- € müssen zusätzlich folgende Angaben gedruckt sein:

Vollständiger Name und Anschrift des Ausstellers.
Vollständiger Name und Anschrift des Gastes (Rechnungsempfängers).
Steuernummer (Ihr Finanzamt) oder Umsatzsteueridentifikationsnummer (Außenhandelsfinanzamt).
Fortlaufende Rechnungsnummer.
Zeitpunkt der Lieferung, falls diese vom Ausstellungstag abweicht.
Umsatzsteuerbetrag in Euro.